Rechtliches » Aus der Praxis » Probefahrt am Wochentag, Sonn- und Feiertag: die Unterschiede

Probefahrt an jedem Wochentag und auf jeder Straße?

Gibt es zeitliche Einschränkungen für Probefahrten? Darüber, wie lange eine Probefahrt dauern darf, wurde bereits im Beitrag Zweck und Dauer einer Probefahrt geschrieben. Aber gibt es auch Zeitvorgaben, wann eine Probefahrt durchgeführt – oder auch nicht durchgeführt werden darf?

Werktag und Ortsgebiet

Anmerkung: Dass die Tage von Montag bis Freitag als Werktage zählen (Feiertage natürlich ausgenommen), steht wohl außer Streit. Für den Samstag gibt es in Österreich allerdings keine einheitliche Regelung. Da aber der Verfassungsgerichtshof in verschiedenen Erkenntnissen zur StVO den Samstag als Werktag betrachtet, wird dies auch in diesem Beitrag so gehalten.

Für Probefahrten gilt, dass sie jederzeit durchgeführt werden dürfen, sofern sie an einem Werktag stattfinden und sich auf ein Ortsgebiet beschränken. Regelungen, die für alle Verkehrsteilnehmer gelten (z. B. Nachtfahrverbote) sind dabei natürlich trotzdem zu beachten.

Werktag und Freilandstraßen

Für eine Probefahrt über eine Freilandstraße muss der Besitzer der Bewilligung zusätzlich eine Probefahrtbescheinigung ausstellen. Diese muss den Zweck und das Ziel der Probefahrt angeben.

Falls die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten jedoch zu einem Betrieb außerhalb des Ortsgebiets gehört, entfällt zumindest an Werktagen diese Verpflichtung.

Sonn- und Feiertage

An Sonn- und Feiertagen braucht es für die Durchführung von Probefahrten immer eine Probefahrtbescheinigung. Dabei wird kein Unterschied gemacht, ob es sich um einen Betrieb im oder außerhalb des Ortsgebiets handelt, oder ob die Fahrt über eine Freilandstraße führt oder nicht.

Überlassung an Kaufinteressenten für 72 Stunden

Die Überlassung des Fahrzeugs an Kaufinteressenten für die Dauer von 72 Stunden (d. h. für 3 Tage) kann sich auch über ein Wochenende oder über einen Feiertag erstrecken. Auch Freilandstraßen dürfen ganz normal befahren werden; bei Autobahnen sollte allerdings die Vignette nicht vergessen werden (näheres dazu in dem Beitrag Das blaue Kennzeichen und die Autobahnvignette).

Eine Probefahrtbescheinigung vom Besitzer der Bewilligung ist dabei auf jeden Fall mitzuführen. Anders als in den zuvor beschriebenen Fällen ist hier der Beginn und das Ende der Probefahrt (also des Drei-Tage-Zeitraums) anzugeben.

Zusammenfassung

Es gibt also keine prinzipielle Einschränkung wann oder wo eine Probefahrt durchgeführt werden darf. In bestimmten Fällen ist jedoch vom Besitzer der Bewilligung eine Probefahrtbescheinigung auszufüllen und im Fahrzeug mitzuführen. Grundsätzlich sind aber immer auch alle Regelungen zu berücksichtigen, die auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer gelten (Fahrverbote, Vignettenpflicht, usw).