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Zweck und Dauer einer Probefahrt

Was den Zweck einer Probefahrt angeht, gibt es seitens des Gesetzgebers klare Richtlinien. Bei der Dauer existieren hingegen – mit einer Ausnahme (dazu später mehr) – keine ausdrücklichen Beschränkungen. Tatsächlich ergibt sich der zeitliche Rahmen meist ohnehin aus dem Zweck.

Hauptzwecke für Probefahrten

Im Gesetz sind folgende Hauptzwecke für Probefahrten festgelegt:

  1. Fahrten zur Feststellung der Gebrauchs- und Leistungsfähigkeit
  2. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes
  3. Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen
  4. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer
  5. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges
  6. Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden

Da sich Punkt 2 nur darum dreht, Fahrzeuge von einem Punkt A zu einem Punkt B zu bewegen, können die Punkte 4 und 5 als Spezialfälle davon betrachtet werden. Gleiches gilt für Punkt 3, wenn es darum geht, ein Fahrzeug zu einer Branchenveranstaltung zu bringen.

Das sorgfältige Führen eines Fahrtenbuchs wie auch das Mitführen der Probefahrtbescheinigung ist unabhängig vom Zweck vorgeschrieben.

Fahrten zur Feststellung der Gebrauchs- und Leistungsfähigkeit

Nach einer Reparatur oder nachdem ein Fahrzeug eine Zeitlang stillgelegt war, ist natürlich eine Überprüfung sinnvoll, ob alles so funktioniert wie es soll. Damit ist der Hauptzweck einer Probefahrt klar abgegrenzt.

Wichtig ist, dass die Probefahrt ausschließlich diesem Zweck dienen darf. Eine Kombination mit privaten Zwecken ist nicht gestattet (dazu weiter unten mehr). Ebenso wenig ist es gestattet, ein Fahrzeug beispielsweise an Angestellte zu »verborgen«, damit diese im Rahmen von privaten Fahrten die Leistungsfähigkeit testen.

Überführung eines Fahrzeugs

Egal warum ein Fahrzeug bewegt wird, ist dabei stets ein klarer Rahmen vorgegeben: Es gibt einen Ort A als Ausgangspunkt und einen Ort B als Zielort. Die Probefahrt besteht im Wesentlichen darin, die Distanz zwischen diesen Orten ohne unzulässige Unterbrechungen und über eine vernünftige Route zu überbrücken.

Ob beispielsweise der Weg von Wien nach Graz ausschließlich über die Südautobahn A2 erfolgt oder alternativ am Knoten Sebenstein auf die S6 gewechselt wird, um Graz schließlich über die S35 und die A9 zu erreichen, wird niemanden interessieren. Die beiden Strecken sind sowohl in Hinblick auf die Länge als auch die Fahrtzeit (Verkehrsbehinderungen mal außen vor gelassen), annähernd gleichwertig. Ein Umweg über Linz sollte hingegen nicht passieren.

Falls das Ziel der Fahrt eine Branchenveranstaltung zur Vorführung des Fahrzeugs ist, gibt es sehr strenge Auslegungen, was darunter zu verstehen ist und was nicht. Beispielsweise existiert ein Gerichtsurteil, dass eine Teilnahme am GTI-Treffen am Wörthersee nicht so zu bewerten ist, da es sich dabei um keine reine Verkaufsmesse handelt.

Bei der Abholung des Fahrzeugs durch einen Käufer sei auch darauf hingewiesen, dass es auch Alternativen zur Verwendung des blauen Kennzeichens gibt. So können etwa die grünen Kurzzeitkennzeichen genutzt werden oder, falls möglich, das Fahrzeug unmittelbar auf den Käufer angemeldet und normale Kennzeichen montiert werden.

Unterbrechung einer Probefahrt

Grundsätzlich ist die Unterbrechung einer Probefahrt nicht zulässig. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Fahrzeug permanent in Bewegung sein muss, sondern lediglich, dass der zeitliche und räumliche Charakter der Probefahrt nicht verlorengehen darf.

Das Aufsuchen einer Tankstelle, um den Tank aufzufüllen, ist natürlich erlaubt. Auch eine Toilettenpause wird dem Hauptzweck einer Probefahrt nicht zuwiderlaufen.

Kombination einer Probefahrt mit privaten Angelegenheiten

Wie bereits erwähnt, muss der Charakter einer Probefahrt auf jeden Fall gewahrt bleiben. Dies ist bei der Verbindung mit privaten Nebenzwecken im Normalfall nicht gewährleistet. Wer also beispielsweise seine Kinder zum Sport bringen möchte, darf dies nicht im Rahmen einer Probefahrt erledigen. Auch ein Abstecher zum Supermarkt, während man die Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs testet, ist nicht erlaubt. Ebenso wenig dürfen private Fahrten vor oder nach der eigentlichen Probefahrt durchgeführt werden, etwa der Weg nach Hause zum Mittagessen, um anschließend von dort aus die Überstellung zu einem anderen Ort zu beginnen.

Wer solche Ideen in die Tat umsetzt, begeht mindestens eine Verwaltungsübertretung.

Probefahrt und Parken

Ein vorübergehendes Abstellen des Fahrzeugs ist dann erlaubt, wenn es im Rahmen der Probefahrt erfolgt. So ist es etwa bei einer Fahrt zum Ort einer Begutachtung denkbar, dass es bei der Ankunft aufgrund ungünstiger Terminplanungen zu Wartezeiten kommt. In diesem Fall spricht nichts dagegen, auch auf einem öffentlichen Parkplatz zu warten. Ein Abstellen des Fahrzeugs über Nacht ist jedoch nicht gestattet.

Die zeitliche Dauer der Probefahrt

Die Ausführungen zum Zweck einer Probefahrt sowie die Notwenigkeit, Unterbrechungen zu vermeiden, machen klar, dass konkrete Vorgaben für die Dauer einer Probefahrt eigentlich unsinnig sind. Der Zweck der Probefahrt gibt, gemeinsam mit der Vermeidung unnötiger Unterbrechungen, die zeitliche Länge einer Probefahrt vor.

Vereinfach gesagt gilt für die Dauer einer Probefahrt: Sie dauert so lange wie nötig, ist dabei aber auch so kurz wie möglich.

Überlassen des Fahrzeugs mit an einen Kaufinteressenten

Dieser Fall stellt die große Ausnahme von den bisher beschriebenen Regeln dar.

Vordergründig könnte er als Spezialfall der eingangs gelisteten Punkte 1 und 3 betrachtet werden. Einerseits wird einem Kaufinteressenten die Möglichkeit gegeben, für sich selbst (wenn auch in den meisten Fällen ohne fachlichen Hintergrund) die Leistungsfähigkeit eines Fahrzeugs abzuchecken. Andererseits hat dieser Fall auch einen gewissen Vorführungs-Charakter, wie er in Punkt 3 enthalten ist.

Der große Unterschied liegt aber darin, dass dafür bis zu 72 Stunden, also drei Tage, eingeräumt werden. Das ermöglicht dem Kaufinteressenten Freiheiten in Hinsicht auf die gefahrene Strecke. Normalerweise wird aber mit dem Verkäufer eine Obergrenze für die gefahrenen Kilometer vereinbart – inklusive zusätzlicher Kosten bei einer Überschreitung der Strecke (an dieser Stelle sei nochmal auf die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs verwiesen). Wegen der Dauer von 72 Stunden sind bei dieser Art der Probefahrt Unterbrechungen oder das Abstellen des Fahrzeugs nicht nur erlaubt, sondern unvermeidlich.

Das Mitführen der Probefahrtbescheinigung, in der Ziel, Zweck und Dauer vermerkt sind, ist ohnehin bei jeder Probefahrt vorgeschrieben. Bei dieser Variante sollte jedoch noch darauf hingewiesen werden, dass sie insbesondere beim Abstellen des Fahrzeugs gut sichtbar zu hinterlegen ist.