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Probefahrtkennzeichen bei angemeldeten Kundenfahrzeuge verwenden?

Die Zwecke Probefahrt im Rahmen § 57a KFG und Feststellung der Leistungs- und Gebrauchsfähigkeit finden sich nicht ohne Grund auf der Bescheinigung für Probefahrten wieder.

Probefahrtkennzeichen vor angemeldetem Fahrzeug

Gerne wird die Probefahrten des Mechanikers im Rahmen eines Werkstattauftrags einfach mit den bereits montierten, angemeldeten, Kundenkennzeichen durchgeführt. Dabei kommt es im Falle eines Unfalls oder eines Schadens oft zum Streit zwischen der Werkstatt/dem Autohaus, dem Kunden und der involvierten Versicherungen. Das kann so weit führen, dass Versicherung die Kosten gar nicht übernimmt und man als Werkstatt auf den Kosten sitzen bleibt. Weil in den meisten Fällen fehlt die schriftliche Zustimmung vom Kunden eine notwendige Probefahrt durchführen zu dürfen. Die Folgen sind mühsame Diskussionen mit dem Kunden und endlose Dialoge mit der Versicherung.

Dabei ist die Lösung so einfach: Kundenkennzeichen abnehmen und die Probefahrtkennzeichen am Kundenfahrzeug montieren. Somit ist das Fahrzeug mit der Versicherung von den Probefahrtkennzeichen gedeckt und es kann diesbezüglich zu keinem Streitfall kommen.

Wichtig ist hierbei, auch gegenüber der Versicherung, die gesetzeskonformen Aufzeichnungen getätigt zu haben. Dies umfasst den Eintrag im Fahrtenbuch vor der Probefahrt. Und in den meisten Fällen das Ausfüllen der Bescheinigung.

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