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Entzug der Probefahrtkennzeichen

Mit dem Entzug der Probefahrtkennzeichen kann jeder KFZ-Betrieb sofort und ohne jede Vorwarnung praktisch zum Erliegen gebracht werden! Und wird die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mal aufgehoben, so darf vor Ablauf von 6 Monaten keine neue Bewilligung erteilt werden. Alleine deshalb ist es wichtig, sich mit diesem Thema genügend zu befassen. Auch wenn solch ein Szenario in diesem Moment weit entfernt liegt.

Wer kann mir die Bewilligung für Probefahrten und so meine Kennzeichen entziehen?

Zuständig dafür ist ganz einfach die Kraftfahrbehörde, welche die Bewilligung erteilt hat. Das kann zum Beispiel die in diesem Gebiet zuständige Bezirkshauptmannschaft, die Landespolizeidirektion, oder das Magistrat sein.

Die Bewilligung kann wegen wiederholtem Missbrauch, oder weil die Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG nicht eingehalten wurden, aufgehoben werden. Diese konkrete Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung der Kraftfahrbehörde.

Rechtlich ist es der Behörde schon ab dem kleinsten Verstoß gegen dieses Gesetz möglich, die Bewilligung zu entziehen!

Was hat die Finanzpolizei damit zu tun?

Achtung! Die Kraftfahrbehörde kann vom Finanzamt Informationen erhalten, dass gegen diese Probefahrtbewilligung gegenwärtig steuerliche Bedenken bestehen. Sollte das passieren, MUSS die Behörde diese Bewilligung einziehen. Das gegenständliche Unternehmen hat ab diesem Zeitpunkt keine Probefahrtkennzeichen mehr. Steuerliche Bedenken können sein, wenn dieses Unternehmen Probefahrten für Abgabenverkürzungen verwendet hat. Eine Abgabenverkürzung bedeutet in diesem Fall, dass zum Beispiel eine Privatfahrt mit Probefahrtkennzeichen durchgeführt worden ist, wodurch die, für das Finanzamt interessante, KFZ-Steuer nicht bezahlt wurde.

Wie kann das Finanzamt auf diesen Umstand aufmerksam werden? Die Finanzpolizei prüft auch Fahrtenbücher von Probefahrtkennzeichen. Treten darin Unregelmäßigkeiten, lückenhafte, unsaubere Aufzeichnungen oder Hinweise auf missbräuchliche Verwendung auf, kann dies durchaus zum Kennzeichen Entzug führen. Im Grunde handelt es sich um etwas ähnliches wie Steuerhinterziehung, wodurch jetzt auch die Härte der Konsequenzen verständlich sind. Der Entzug ist in diesem Fall unumgänglich!

 

Fazit: Beschäftigen Sie sich mit dem Thema. Vor allem als Geschäftsführer ist das ein ganz wichtiger Bereich. Nahezu immer haftet bei Verstößen der Gschäftsführer! Dabei ist irrelevant wer unterwegs war und welcher Mitarbeiter die Kennzeichen vergeben hat.

 

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