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Ausnahmen für Probefahrten

Vor dem Gesetz sind alle gleich. Das gilt normalerweise auch für KFG, StVO und Co. Allerdings sieht der Gesetzgeber einige Ausnahmen vor, wenn es um den Betrieb eines Fahrzeugs mit Probefahrtkennzeichen geht.

Das Dokument »Rechtliche Grundlagen zur Verwendung von Probefahrtkennzeichen«, das von der WKO bereitgestellt wird (Link, aufgerufen am 28.04.2023), beinhaltet eine ausführliche Beschreibung zur Verwendung des blauen Kennzeichens. Die Ausnahmen, die der folegende Artikel verkürzt und zusammengefasst wiedergibt, werden – neben einer Vielzahl anderer Informationen – in dem besagten Dokument ausführlicher behandelt.

Gültige Begutachtungsplakette bzw. Zulassung

Eigentlich sieht der § 36 KFG vor, dass auf öffentlichen Straßen nur zugelassene Fahrzeuge bzw. Anhänger mit gültiger Begutachtungsplakette verwendet werden. Dem gegenüber steht jedoch der § 45, der sich mit Probefahrten befasst und laut dem eine solche auch mit nicht zugelassenen Fahrzeugen möglich sei.

Trotz dieses scheinbaren Widerspruchs erkennt der Gesetzgeber die Besonderheit der blauen Kennzeichen an. Da Probefahrten andernfalls zu einem guten Teil nicht sinnvoll möglich wären, bestanden für das BMVIT (seit 2020 BMK) keine Bedenken bei der Verwendung der blauen Tafeln an nicht zugelassenen Fahrzeugen.

Das bedeutet jedoch nicht eine uneingeschränkte Verwendung solcher Fahrzeuge. Insbesondere bei Mängel mit Gefahr im Verzug ist auch die Durchführung einer Probefahrt nicht zulässig.

Winterreifenpflicht

Normalerweise besteht in Österreich im Zeitraum vom 1. November bis zum 15. April des Folgejahres eine situationsbezogene Winterreifenpflicht. Das bedeutet, wenn es winterliche Verhältnisse gibt (Schneefahrbahn, Matsch, Eis), sind Winterreifen zu verwenden. Bei einer zusammenhängenden Schnee- oder Eisschicht auf der Straße ist auch die Verwendung von Schneeketten an den Antriebsrädern möglich.

Soweit es Fahrzeuge mit unter 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht betrifft, gilt das auch für Fahrzeuge mit Probefahrtkennzeichen.

Anders sieht es aus, wenn das höchstzulässiges Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen liegt. Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 sowie M2 und M3 (LKW bzw. Omnibusse) sind davon ausgenommen, wenn eine Probefahrt oder Überstellungsfahrt durchgeführt wird.

Was zunächst kurios anmutet, wird unter anderem wie folgt begründet:

  • Die Lenker solcher Fahrzeuge sind meist besonders geschult und in der Lage, ihre Fahrweise auch an schwierige Bedingungen anzupassen.
    Eine Überstellung ins Ausland würde für österreichische Unternehmen einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Ländern ohne Winterreifenpflicht darstellen.
  • Bei Fahrten zur Feststellung der Gebrauchs- und Leistungsfähigkeit kann die Verwendung der Reifen Messergebnisse und Beurteilungen beeinflussen.

Insbesondere bei Überstellungsfahrten ist aber eine sichere Route zu wählen oder die Fahrt abhängig von der Wetterlage auch zu verschieben. Und nicht zuletzt besteht die Mitführ-Verpflichtung für Schneeketten für diese Fahrzeuge auch bei der Verwendung von Probefahrtkennzeichen.

Fahrzeuge, deren Maße oder Gewicht die gesetzlichen Grenzen überschreiten.

Damit ein Fahrzeug auf österreichischen Straßen fahren darf, dürfen bestimmte Abmessungen und Gewichte nicht überschritten werden, die im KFG festgelegt sind. Allen, die eine Fahrschule besucht haben, ist wohl das höchstzulässige Gesamtgewicht eines PKW mit 3,5 Tonnen bekannt. LKW oder Busse dürfen beispielsweise eine Höhe von 4 Metern nicht überschreiten. Auch für die Breite oder Länge eines Fahrzeugs oder Anhängers gibt es klare Begrenzungen.

Soll ein Fahrzeug bewegt werden, das die vorgeschriebenen Grenzen überschreitet, ist dies im Rahmen einer Probefahrt unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dazu sind die Bestimmungen über die eingeschränkte Zulassung von Fahrzeugen zu berücksichtigen, die in den §§ 39 und 40 des Kraftfahrgesetzes zu finden sind.

Erforderlich ist eine Bewilligung des Landeshauptmanns oder der Landeshauptfrau jener Bundesländer, durch die gefahren werden soll. Dabei ist zu beachten, dass eine solche Bewilligung auf bestimmte Straßenzüge beschränkt ist, die von den jeweils dafür zuständigen Straßenverwaltungen festzulegen sind.

Anders gesagt: Eine Probefahrt mit so einem Fahrzeug muss einer vorgeschriebenen Route folgen.

Darüber hinaus müssen vorne und hinten neben den Kennzeichen runde gelbe Tafeln von mindestens 20 cm Durchmesser und mit schwarzem Rand angebracht werden. Diese müssen deutlich lesbar den Buchstaben R zeigen, ebenfalls in Schwarz.