Strafen bei Probefahrten in Österreich

Blaue Kennzeichen sind für jeden KFZ-Betrieb geradezu unerlässlich. Es ist also wichtig diesem Thema ausreichend Aufmerksamkeit zu schenken.
Um die doch ungewissen Strafen, welche bis hin zum Kennzeichenentzug reichen, etwas aufzuklaren, bieten wir hier einen kleinen Auszug von tatsächlich verhängten Strafen durch unsachgemäße Benützung und nicht erlaubte Handhabung von blauen Kennzeichen.

 

Entzug von Probefahrtkennzeichen?

Die wohl härteste Strafe ist der Entzug der Probefahrtkennzeichen. Denn meist kann dadurch das Unternehmen nicht mehr in gewohnter Weise seiner Arbeit nachgehen, was sich oft grob existenzbedrohend auswirkt. Aber kommt sowas tatsächlich vor? Und ab wann werden die Probefahrtkennzeichen wirklich entzogen?

Ja, blaue Kennzeichen werden tatsächlich entzogen!
Das Gesetz lautet auszugsweise (§ 45 Abs. 6a KFG 1967) wie folgt:
Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. Zusätzlich ist eine neuerliche Bewilligung in frühestens 6 Monaten möglich.
Es ist also möglich durch zwei Vergehen, im Grunde unabhängig der Schwere dieser, die Bewilligung und somit die Probefahrtkennzeichen zu verlieren. Im folgenden schauen wir uns zwei konkrete Fälle dazu an.

Fall 1: Unleserliche Einträge im Fahrtenbuch

Im Mai 2015 wurde beispielsweise ein KFZ Unternehmen mit zwei Probefahrtkennzeichen dafür belangt, wie es wahrscheinlich häufig vorkommt. Im Wesentlichen wurden über einen längeren Zeitraum hinweg beide Fahrtenbücher grob mangelhaft geführt. Näher ausgeführt wurde dies unter anderem wie folgt: Die Namen der Lenker waren oft nicht lesbar, und teilweise fehlten diese sogar. Gemäß § 45 Abs. 6a KFG 1967 lagen somit die Voraussetzungen vor, um die Probefahrtkennzeichen zu entziehen.

Ein eigentlich simpler Fall mit, so sollte man glauben, überschaubar schweren Vergehen. Letzten Endes aber mit erheblichen Konsequenzen für das Unternehmen!

Wie hilft die Blaue Kennzeichen App?

  • Durch die digitale Aufzeichnung gibt es „nicht lesbar“ nicht mehr
  • App: Scannen Sie den Führerschein des Kunden in wenigen Sekunden ab.
  • Oder wählen Sie mit einem Klick aus bereits eingetragenen Mitarbeitern/Fahrern.
  • Die Aufzeichnung sollte nicht gesetzeskonform sein? Das System weist Sie immer darauf hin!

Fall 2: Meine Mitarbeiter = Meine Verantwortung

Steiermark, Februar 2016: Unternehmerin im KFZ-Bereich wurde zur Ablieferung ihrer Probefahrtkennzeichen samt Probefahrtschein aufgefordert. Wie kam es dazu?

Nach einer Überprüfung 2014, wurde ein Fahrtenbuch mit mehreren „normalen“ Verkehrsdelikten abgeglichen. Es war nahezu keine Probefahrt eingetragen und zu den Zeiten der Vergehen keine. Sämtliche Fahrten wurden durch einen Mitarbieter, zuständig für die Verkaufsaufbereitung von Fahrzeugen und schon 25 Jahre im KFZ-Bereich tätig, durchgeführt. Dieser tätigte gänzlich keine Eintragungen im Fahrtenbuch.

Hier wird es spannend: Die Unternehmerin zeigte folgende Kontrollmaßnahmen ihrerseits auf: Mündliche Hinweise im Zuge der Einstellungsgespräche und jährliche Anfangsbesprechungen

Entscheidung: Diese Maßnahmen seien nicht als wirksames Kontrollsystem zu werten, zumal dessen Effektivität nicht gewährleistet sei.

Wie hilft die Blaue Kennzeichen App?Auf Knopfdruck, immer und überall, von jedem Gerät aus!
Mit der Blaue Kennzeichen Apphaben Sie garantiert den Überblick welche Probefahrten wann, wo, warum und von wem getätigt wurden und auch jetzt im Moment durchgeführt werden.
Von jedem Kennzeichen das Fahrtenbuch abrufen, von jeder Fahrt die Bescheinigung abrufen.
Automatische und sicherste Aufbewahrung der Daten für mindestens 7 Jahre.

 

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Fall 3: Fahrgestellnummer im Fahrtenbuch ausfüllen?

Der Kaufinteressent möchte schon losfahren und man füllt schon eine gefühlte Ewigkeit das Fahrtenbuch und die Bescheinigung aus? Man selbst fährt nur „schnell“ eine kleine Probefahrt?
Genau in solchen Situationen wird leider oft auf gesetzlich erforderliche Aufzeichnungen gänzlich verzichtet. Besonders mühsam ist immer wieder das Abschreiben der Fahrzeugidentifizierungsnummer des betreffenden Fahrzeugs in das Fahrtenbuch – da lässt man dies, oder andere „kleine“ Details, gerne mal aus. Aber Achtung – auch das kann teuer werden!

So erfuhr es 2017 ein österreichsicher Unternehmer, welcher zu diesem Zeitpunkt rund 10 Jahre einen KFZ-Handel betrieb und 2 Probefahrtkennzeichen besaß. Im Zeitraum vom 26.03.2016 bis 30.12.2016 (knapp 1 Jahr) wurden mit einem Kennzeichen 156 Probefahrten getätigt und diese auch in das Fahrtenbuch eingetragen.

In diesen 156 Fällen hat es der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten unterlassen, über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen im Nachweis vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen.

Jeweils wurden Marke und Type des Fahrzeuges nicht angeführt. Pro „Vergehen“ wurde eine Geldstrafe von 10 Euro verhängt, oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 2 Stunden. Das Strafmaß belief sich also auf EUR 1.560,- oder auf 13 Tage Freiheitsstrafe.
In Anbetracht des Zeitraumes von nur 9 Monaten, der Verwendung von nur 1 Probefahrtkennzeichen, und der Tatsache, dass „nur“ Marke und Type nicht ausgefüllt wurden, ein doch beträchtliches Straferkenntnis.

 

Wie hilft die Blaue Kennzeichen App?
App: Scannen Sie die FIN einfach ab – egal ob vom Werkstattauftrag, vom Fahrzeug, oder vom Typenschein.
Die Marke wird automatisch aus der Fahrgestellnummer ermittelt.
Oder wählen Sie mit einem Klick aus bereits eingetragenen Fahrzeugen.